Ansprüche wegen feuchten Kellers bei Hauskauf
Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 19.1.2018, Az. V ZR 256/16, über eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein mit einem Wohnhaus aus den 1950er Jahren bebautes Grundstück zu entscheiden. Im Maklerexposé war der Keller als trocken beschrieben. Tatsächlich war der Keller feucht.