Der Verkäufer eines mit einem Altbau bebauten Grundstücks schließt im Grundstückskaufvertrag regelmäßig alle Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels der Altbausubstanz aus.
Der Verkäufer kann sich auf einen vertraglichen Haftungsausschluss aber nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen hat. So stehen dem Käufer trotz vertraglich vereinbartem Haftungsausschluss Gewährleistungsansprüche wegen eines Sachmangels zu, soweit er Arglist des Verkäufers nachweisen kann. Weiterlesen